AGBs

Die AGB's gelten grundsätzlich nicht, wenn wir uns an Ausschreibungen des öffentlichen Dienstes beteiligen. Dann gelten die Regelungen der Ausschreibungsunterlagen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

I. Allgemeines

 

 

Der Abschluss des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig.

 

Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Die Angebote sind grundsätzlich 6 Wochen nach Versand gültig; danach kann ein neues Angebot angefordert werden.

 

Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf etwaige Rechtsnachfolger zu übertragen.

 


 

 

II. Einweisung in das Objekt

 

 

Vor Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter der Firma Saubermänner Hannover GmbH in sämtliche vorhandene technische Einrichtungen des zu betreuenden Objektes einzuweisen und auf mögliche Gefahren ausdrücklich hinzuweisen. Wenn für das Objekt Schlüssel benötigt werden, werden diese der Firma Saubermänner Hannover GmbH übergeben.

 


 

 

III. Vertragsdauer, Kündigung und Widerrufsrecht

 

 

Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrages.

 

Ein Widerrufsrecht besteht ausschließlich für Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Unternehmern im Sinne des § 14 BGB steht kein Widerrufsrecht zu.

 

Verbraucher haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Saubermänner Hannover GmbH, [Ihre Adresse], Telefonnummer: [Ihre Telefonnummer], E-Mail: [Ihre E-Mail-Adresse]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

 


 

 

IV. Umfang und Durchführung der Leistungen

 

 

Die vereinbarten Leistungen beschränken sich auf die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Flächen des Objektes. Die Dokumentation der Einsätze vor Ort ist nicht Vertragsbestandteil und kann, sofern gewünscht, gegen einen entsprechenden Aufpreis vereinbart werden.

 

Sofern eine Dokumentation der Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis in elektronischer Form, insbesondere durch Fotografien, erfolgen soll, ist diese gesondert zu beauftragen. Eine elektronische Dokumentation ist nicht Bestandteil eines Angebotes. Die Voraussetzungen hierfür sind hinsichtlich der technischen Ausstattung sowie der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß DSGVO durch den Auftraggeber sicherzustellen (z. B. Fotoapparate, Datenträger, Speichermedien).

 


 

 

V. Leistung des Auftragnehmers

 

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die festgehaltene Leistung im Vertrag durchzuführen. Abweichungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleiben. Die Anzahl der monatlichen Einsätze ist in den Verträgen festgelegt und muss auch entgolten werden, auch wenn es wachstumsbedingt zu weniger Einsätzen kommt.

 

Bei Verträgen, die nur den reinen Winterdienst umfassen, ist die Aufnahme von Streugut nicht automatisch Bestandteil des Vertrages, sondern nur dann, wenn die Streugutaufnahme als zusätzliche Dienstleistung im Vertrag oder in einem zusätzlichen Vertrag vereinbart worden ist. Die Streugutaufnahme erfolgt dann spätestens zum Ende der Wintersaison am 31.03.

 

Der Winterdienst umfasst keine sogenannte „Schwarzräumung“, sondern umfasst die Räumung und Reinigung der beauftragten Flächen, sodass der Verpflichtung der Verkehrssicherung entsprochen wird.

 

Bei Verträgen für den Winterdienst, bei denen der Auftraggeber den Einsatz abruft, liegt die Verkehrssicherungspflicht nicht beim Auftragnehmer, sondern beim Auftraggeber.

 

Bei einer Beauftragung für den Winterdienst, auch bei einer Beauftragung einer Außenreinigung inklusive Winterdienst, erfolgt in den Saisonmonaten des Winterdienstes keine Außenreinigung an den Tagen, an denen der Winterdienst, vor allem bei Verwendung von Streugut, erfolgt ist. Das Streugut bleibt auch nach einem Anstieg der Temperatur auf mehr als 5° Grad Celsius liegen, solange damit zu rechnen ist, dass die Temperaturen wieder auf den Gefrierpunkt absinken können, damit wir der Verkehrssicherungspflicht nachkommen können.

 

Die für den Winterdienst vereinbarte Zahl von Einsätzen bezieht sich nicht auf Kalendertage des Einsatzes am vereinbarten Objekt oder dem vereinbarten Gelände, sondern die Einsätze werden jeweils einzeln gezählt; es kann also auch vorkommen, dass mehrere Einsätze an einem Tag durchgeführt werden müssen.

 

Im Winterdienst wird keine Haftung übernommen, wenn Tauwasser von Dächern oder Überdachungen irgendwelcher Art auf dem Boden gefriert, weil es keine Dachrinne oder nur eine beschädigte Dachrinne gibt oder auch andere Abflusseinrichtungen das Wasser nicht ordnungsgemäß auffangen und ableiten. Die Entfernung von gefrierendem Tauwasser oder nach Putzeinsätzen verschüttetem Putzwasser gehört nicht zu den Dienstleistungen, die im Winterdienst enthalten sind, sondern muss gesondert beauftragt werden. Dies gilt auch für Flächen, in denen durch Dauer- oder Starkregen stehendes Wasser auftritt, welches im Winter gefriert und eine Gefährdung erzeugt. Auch hier übernehmen wir keine Haftung; die Beseitigung von vereisten Flächen aus diesem Grund muss gesondert beauftragt werden. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir auf Wunsch mit Salz streuen. Bitte beachten Sie, dass wir für Schäden am Beton, Fundament, Stahl oder sonstige Schäden nicht haften.

 

Ergänzend zu den vorstehenden Regelungen wird klargestellt, dass der Winterdienst im Rahmen der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht stets nur nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit erbracht wird. Eine Verpflichtung zur sogenannten Schwarzräumung besteht nicht. Auch bei anhaltendem oder außergewöhnlich starkem Schneefall besteht kein Anspruch auf eine durchgehende Schneefreiheit der beauftragten Flächen. Die Verkehrssicherungspflicht gilt bereits dann als erfüllt, wenn die Räum- und Streumaßnahmen in angemessenen Intervallen und nach den jeweils gegebenen Möglichkeiten durchgeführt werden, selbst wenn die Flächen weiterhin schnee- oder eisbedeckt („weiße Flächen“) bleiben.

 

Bei extremen Wetterereignissen, insbesondere bei Dauerschneefall, Eisregen, starkem Wind mit Schneeverwehungen oder sonstigen außergewöhnlichen Witterungslagen, kann es trotz ordnungsgemäßer Einsätze zu erneuter Glättebildung kommen. In diesen Fällen wird eine Haftung des Auftragnehmers für daraus entstehende Gefahren ausgeschlossen, sofern die vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und im Rahmen der Zumutbarkeit erbracht wurden.

 

Sofern die vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund außergewöhnlicher Schneemengen, höherer Gewalt oder behördlicher Einschränkungen nicht oder nicht vollständig erbracht werden können, ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten angemessene Eigenmaßnahmen zur Verkehrssicherung zu treffen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht in diesen Fällen nicht.

 

Bei Verträgen, die die Reinigung von Flächen umfassen, gilt, dass nur die sogenannten „Grau- und Grünflächen“ gereinigt werden. Von dieser Grundreinigung ausgenommen sind z. B. Sandkästen, Sandflächen, Moos, Farbreste, Taubenkot etc. Dafür muss eine Extra-Vereinbarung auf Stundenlohnbasis abgeschlossen werden.

 

Bei Verträgen, die die Reinigung von Gehwegen und sonstigen gepflasterten Flächen sowie die Entfernung von Unkraut und Wildkraut umfassen, wird einmal im Monat – entsprechend der Straßenreinigungssatzung von Hannover – eine oberflächliche Entfernung vorgenommen, die nicht die Entfernung der Wurzeln oder eine sonstige Tiefenreinigung umfasst. Auch auf Sandflächen von Spielplätzen erfolgt eine Reinigung durch Harken, aber keine Entfernung von Wildkräutern. Eine solche Entfernung muss gesondert beauftragt werden – ohne diese Sonderbeauftragung erfolgt eine Entfernung der Wildkräuter durch einen Schnitt direkt auf der Gehwegfläche. Die Reinigung des Wurzelbereiches von Hecken, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, die direkt an die Gehwegfläche angrenzen, ist gesondert zu beauftragen; ebenso gesondert zu beauftragen ist die Reinigung von Laderampen und Auf- und Abfahrten sowie Anlieferungszonen jeglicher Art. Das Rangieren der Mülltonnen in den Müllcontainerboxen ist kein Vertragsbestandteil. Sollte es Verschmutzungen oder Unreinheiten geben, welche wir nicht mit einem Pusterbesen herausbekommen, ist dieses gesondert zu beauftragen.

 

Bei Verträgen, die die Neuanlage von Grünflächen, Blumenbeeten etc. umfassen, beschränkt sich die Dienstleistung auf das Anlegen und das Setzen von Pflanzen. Nicht einbezogen ist dabei eine Versorgung der Pflanzen mit ausreichend Dünger und Wasser nach der Anlage der Beete oder Grünflächen. Für den erfolgreichen Anwuchs sind die Saubermänner Hannover GmbH mithin nicht verantwortlich, wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich festgelegt wurde.

 

Die vertraglich zugesicherte Dienstleistung im Bereich der Gehwegreinigung und Grünanlagenpflege erfolgt ganzjährig entsprechend der im Angebot genannten Häufigkeit bis auf die Zeiträume, in denen Betriebsferien sind. Betriebsferien sind am Freitag nach Christi Himmelfahrt sowie zwischen Weihnachten und Neujahr. Der Winterdienst ist von diesen Betriebsferien nicht tangiert. Die Laubaufnahme im Herbst erfolgt monatlich.

 

Sollte der Nachunternehmer bis zum 22.11.2026 nicht alle Touren vollständig besichtigt und einsatzbereit sein, behält sich die Saubermänner Hannover GmbH das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro pro nicht fristgerecht vorbereiteter Tour fällig.

 

Behinderung der Leistungserbringung

Kann die vertraglich geschuldete Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden (z. B. fehlender Zugang zu den Flächen, verschlossene Tore, abgestellte Fahrzeuge, Baustellen, frei laufende Tiere oder sonstige Hindernisse), gilt der Einsatz dennoch als durchgeführt.

In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Nachholung der Leistung oder Minderung der Vergütung. Eine Nachholung erfolgt nur nach gesonderter Beauftragung und gegen gesonderte Vergütung.

 


 

 

VI. Leistung und Erklärungen des Auftraggebers

 

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser sowie Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

 

Bei Bedarf stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Material und Geräte zur Verfügung.

 

Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer, dass die auf den Auftragnehmer übertragene Tätigkeit nicht einen eigenen Wirtschaftszwang bzw. eine eigene Wirtschaftseinheit darstellt. Der Auftraggeber erklärt weiter, dass durch die Übertragung der Tätigkeit keine Kündigung gegenüber eigenen, bisher auf diesem Gebiet tätigen Mitarbeitern ausgesprochen wurde. Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Übertragung eines solchen gekündigten Arbeitsverhältnisses des Auftraggebers auf den Auftragnehmer festzustellen sein, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von den Pflichten eines so übergegangenen Arbeitsverhältnisses frei.

 


 

 

VII. Reklamation

 

 

Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistung des Auftragnehmers mitzuteilen, um eine objektive Feststellung der Beanstandungen zu garantieren.

 

Der Auftraggeber hat bei einer Reklamation unverzüglich mit der Saubermänner Hannover GmbH Kontakt aufzunehmen, wobei es nicht genügt, die Reklamation dem Personal am Objekt mitzuteilen. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Reklamationen sind daher grundsätzlich schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen.

 

Bei rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber ist zu Rechnungskürzungen berechtigt, wenn die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.

 


 

 

VIII. Vergütungen

 

 

Die Rechnungen des Auftragnehmers sind jeweils monatlich ohne Skontoabzug fällig. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch den Auftragnehmer anerkannt.

 

Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen mit 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.

 

Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht pünktlich nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten.

 

Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen.

 

Im Kriegs- oder Streikfall, auch im Falle des Streiks eines Dritten, welcher unmittelbar Einfluss auf den Auftragnehmer oder dessen Angestellte hat (z. B. öffentliche Verkehrsmittel), bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst / die Dienstleistung, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, das Entgelt entsprechend etwa ersparter Löhne für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen. Die beauftragte Dienstleistung muss in dieser Zeit weiter entsprechend der Vertragsbedingungen bezahlt werden.

 

Sollte es durch höhere Gewalt, durch Naturkatastrophen, durch staatliche Anordnung, auch gemäß Infektionsschutzgesetz, dazu kommen, dass eine Ausführung der vertraglichen Leistungen verhindert wird, entsteht dadurch kein Erstattungsanspruch für zu leistende Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer.

 


 

 

IX. Preisanpassungsklausel

 

 

Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der Auftragnehmer bei einer Änderung der Tariflöhne, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um 6/10 des jeweiligen Prozentsatzes der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen zu fordern. Analog hierzu ist der Auftragnehmer berechtigt, bei einer Änderung der Treibstoffpreise bzw. einer Änderung der Entsorgungskosten eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um jeweils 2/10 des jeweiligen Prozentsatzes der Kostenerhöhungen zu fordern. Eine Anpassung kann frühestens ab dem Ersten des dem der schriftlichen Anpassungserklärung folgenden Monats geltend gemacht werden.

 


 

 

X. Haftung

 

 

Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

 

Im Übrigen ist eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung entstehen und schuldhaft verursacht wurden.

 

Eine Haftung für Schäden, die durch Mangel am betreuten Objekt oder durch Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Aussperrungen, Streiks, Umwelteinflüssen oder Naturkatastrophen ist – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt – soweit gesetzlich zulässig – für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden.

 

Auf Zufahrten, Fahrstraßen, Schrägen oder sonstige von Fahrzeugen befahrene Flächen wird keine Haftung übernommen, soweit gesetzlich zulässig. Keine Haftung wird auch für Schäden übernommen, die durch das gesetzlich vorgeschriebene oder beauftragte Ausbringen von Streugut auf den Untergründen entstehen, soweit gesetzlich zulässig.

 

Eine Haftung für Schäden, die sich durch den notwendigen Maschineneinsatz, z. B. von Hochdruckreinigern, auf den Untergrund ergeben (Entfärbung von Pflastersteinen, entleerte Fugen), wird – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgenommen. Ausgenommen von der Haftung sind auch Schäden durch oder Spuren von Reifen oder Gummiabrieb auf Wegen, Straßen etc., soweit gesetzlich zulässig.

 

Die Haftung des Auftragnehmers für die nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachten Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungsvertrages dem Grunde und der Höhe nach beschränkt (5.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden). Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

Mit Ablauf des Vertrages oder Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.

 


 

 

XI. Abwerbung von Mitarbeitern

 

 

Jegliche Abwerbung von Mitarbeitern ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht. Der Auftragnehmer ist deshalb berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu fordern. Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn die Kündigung durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers eintritt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

 


 

 

XII. Schlussbestimmung

 

 

Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmungen durch eine andere Vertragsbestimmung zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich erreicht.

 


 

 

XIII. Gerichtsstand

 

 

Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht.

 

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hannover.

 

Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

 

Für das Mahnverfahren wird – soweit gesetzlich zulässig – Hannover als Gerichtsstand vereinbart.

 

 

In Rechtsstreitigkeiten mit natürlichen und/oder juristischen Personen, die zur Ausübung des Rechtsgeschäftes berechtigt oder zugelassen sind und ihren Firmensitz im europäischen Ausland haben, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand Hannover.